Allgemeine Mietbedingungen, Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Mietpark Miller Baumaschinen in Waal.
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. 2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Bestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit zurückzugeben. 3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigen und Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu Übergeben
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. 2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits die Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu bestätigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
§ 4 Mietpreis und Zahlung
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, die werden zusätzlich berechnet. 1 Miettag hat 8 Stunden jede weitere angebrochene Betriebsstunde wird mit 1/8 des Mietpreises berechnet. 2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen. 3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. 4. Rechnungen sind nach Erhalt zu begleichen.
§ 5 Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für das das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11 Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzulage von 8 Stunden zu zahlen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart. 4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet 2. - den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. 3. - die Sach- und Fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen. 4. - notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. 5. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach 6. vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen beauftragten untersuchen zu lassen. 7. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
§ 7 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 8 Haftung des Mieters
1. An- und Abtransport gehen zu Lasten des Mieters. Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. 2. Dem Mieter wird empfohlen, eine Transport-, Diebstahl- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. 3. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden. 4. Offen Scheiben und Türen die nicht original verschlossen sind, sind von der Haftung ausgeschlossen, sowie auch Gummiketten und Reifen, die nicht in normaler Umgebung bewegt werden.
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). 2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintritt. 3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurück zuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist , so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. 2. Der Umfang der vom Vermieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. 2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme , Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. 3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. 4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. 5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4. so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. 2. Das gleich gilt für die Mindestmietzeit von einem Arbeitstag im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. 3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist 4. - ein Tag, wenn der Mietpreis pro Tag 5. - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche 6. - fünf Tage, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 8. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. 9. Wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, 10. Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil dessen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem anderen Ort verbringt.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen. 2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. 3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtlichen Ansprüchen der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. 4. Der Mietgegenstand bleibt ausschließlich Eigentum des Vermieters. Es gelten keine mündlichen Absprachen.
Alle anderen Mietpreislisten und „AGB" verlieren ihre Gültigkeit. Stand 01.01.2012